Falschmeldungen: Was sind die Konsequenzen?
Um in den Schutzbereich des HinSchG zu fallen, müssen Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 HinSchG). Verboten ist hierbei das Offenlegen falscher Informationen (§ 32 HinSchG). Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung
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