Relevante Verstöße nach dem HinSchG

Es fallen zwar viele unterschiedliche Verstöße in unterschiedlichen Bereichen unter das Hinweisgeberschutzgesetzes. Nicht jeder Missstand in Unternehmen oder Behörden fällt jedoch in den Schutzbereich des HinSchG. In § 2 HinSchG wird ausführlich geregelt, welche Verstöße für die internen und externen Meldestellen relevant sind.

Dabei handelt es sich u.a. um folgende Verstöße:

  • Strafbare Verstöße: Alle Handlungen, die gesetzlich als Straftat gelten.
  • Bußgeldbewehrte Verstöße: Verstöße, für die Bußgelder verhängt werden, wenn sie den Schutz von Leben, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechten betreffen.
  • Verstöße gegen spezifische Gesetze: Dazu gehören unter anderem:
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Produktsicherheit und Verkehrssicherheit
    • Eisenbahn-, See- und Luftverkehrssicherheit
    • Umweltschutz, Strahlenschutz, und kerntechnische Sicherheit
    • Lebensmittel- und Tierschutz
    • Verbraucherrechte und Datenschutz
    • Sicherheit in der Informationstechnik
    • Rechnungslegung und Abschlussprüfungen
    • Verstöße bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
  • Steuerliche Verstöße: Umgehung von Steuervorschriften und missbräuchliche Steuervergünstigungen.
  • Wettbewerbsverstöße: Verstöße gegen europäische und nationale Wettbewerbsregeln.
  • Verfassungsfeindliche Äußerungen: Verstößt gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, insbesondere von Beamten.

Zusätzlich deckt das Gesetz auch Verstöße zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften ab.

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