Es fallen zwar viele unterschiedliche Verstöße in unterschiedlichen Bereichen unter das Hinweisgeberschutzgesetzes. Nicht jeder Missstand in Unternehmen oder Behörden fällt jedoch in den Schutzbereich des HinSchG. In § 2 HinSchG wird ausführlich geregelt, welche Verstöße für die internen und externen Meldestellen relevant sind.
Dabei handelt es sich u.a. um folgende Verstöße:
- Strafbare Verstöße: Alle Handlungen, die gesetzlich als Straftat gelten.
- Bußgeldbewehrte Verstöße: Verstöße, für die Bußgelder verhängt werden, wenn sie den Schutz von Leben, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechten betreffen.
- Verstöße gegen spezifische Gesetze: Dazu gehören unter anderem:
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und Verkehrssicherheit
- Eisenbahn-, See- und Luftverkehrssicherheit
- Umweltschutz, Strahlenschutz, und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Tierschutz
- Verbraucherrechte und Datenschutz
- Sicherheit in der Informationstechnik
- Rechnungslegung und Abschlussprüfungen
- Verstöße bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Steuerliche Verstöße: Umgehung von Steuervorschriften und missbräuchliche Steuervergünstigungen.
- Wettbewerbsverstöße: Verstöße gegen europäische und nationale Wettbewerbsregeln.
- Verfassungsfeindliche Äußerungen: Verstößt gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, insbesondere von Beamten.
Zusätzlich deckt das Gesetz auch Verstöße zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften ab.