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HinSchG in Kraft – Start am 2. Juli 2023

Nach mehreren Anläufen ist das HinSchG (endlich) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Pflicht zur Implementierung einer Hinweisgebermeldestelle trifft Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitenden damit bereits ab dem 2. Juli 2023. Für Unternehmen, die noch keine Meldestelle haben, ist also höchste Eile geboten. Melden Sie sich jederzeit gern, wir richten Ihre Meldestelle kurzfristig ein.

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Schutz von Whistleblowern: EuGH „Luxleaks“)

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass das Urteil eines luxemburgischen Gerichts gegen einen Whistleblower, der Dokumente seines Arbeitgebers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC an die Presse weitergegeben hatte, rechtmäßig war (EuGH 14.2.2023 – 21884/18 (Halet / Luxemburg). Es war sowohl zulässig, ihn zu entlassen als auch, ihn strafrechtlich zu verurteilen. Zwar liege darin ein Eingriff in das Recht

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Whistleblower-Meldestelle für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen

Nach jahrelangem politischen Ränkespiel ist es endgültig: Mit extrem kurzer Umsetzungsfrist, nämlich bereits 1 Monat ab der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten, müssen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern eine Meldestelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) einrichten. Das wird voraussichtlich schon Anfang Juli 2023 (!) sein. Andernfalls drohen hohe Bußgelder. Z.B. die Augsburger Allgemeine hat das Wesentliche zusammengefasst:

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Whistleblower-Meldestelle für Unternehmen bis 249 Mitarbeiter*innen

Nach jahrelangem politischen Ränkespiel ist es endgültig: Ab dem 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen von 50 bis 249 Mitarbeitern eine Meldestelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) einrichten. Andernfalls drohen hohe Bußgelder. Z.B. die Augsburger Allgemeine hat das Wesentliche zusammengefasst: Hier. Die Einrichtung einer Meldestelle kostet Zeit, Geld, Personal und Nerven. Dasselbe gilt für die dauerhafte Betreuung. Insbesondere

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Leichtfertige Meldungen

Schadensersatzpflichtig ist ein/e Hinweisgeber:in gegenüber dem Unternehmen nur dann, wenn er/sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 38 HinSchG). Ein nur leichtfertiges Erheben von Vorwürfen genügt nicht. Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt. Es ist nachvollziehbar, dass das HinSchG auch die Hinweisgeber:innen schützt, die einen unbegründeten Verdacht äußern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar,

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Schutz vor Repressalien: Beweislastumkehr

1.        Schutz vor Repressalien: Beweislastumkehr Hinweisgeber:innen werden vor „Repressalien“, zu verstehen als „Benachteiligungen“ (§ 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG), geschützt. Beeindruckend gedankenlos erfolgte die Regelung der Beweislastumkehr in § 36 Abs. 2 HinSchG.[1] Danach muss ein/e Hinweisgeber:in nicht beweisen, dass er/sie wegen seines Hinweises benachteiligt worden ist. Vielmehr genügt es, wenn er/sie zeitlich „nach“

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Müssen Unternehmen Mitarbeiterin Bezug auf das HinSchG schulen?

Unternehmen können die interne Meldestelle eigenen Arbeitnehmer:innen übertragen. Eine „volle Stelle“ muss dazu nach der Gesetzesbegründung nicht geschaffen werden, vielmehr kann es sich um eine Zusatzaufgabe handeln. Gleichwohl nimmt die Übernahme der Aufgabe aber Zeit in Anspruch, die letztlich – indirekt – Geld kostet. Allerdings muss das Unternehmen die mit der Meldestelle beauftragte Person so

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Straftäter-Schutzgesetz?

Das HinSchG ist ein Paradebeispiel sinn- und praxisferner Gesetzgebung. Es bezweckt, Hinweisgeber zu schützen, um dadurch mehr Hinweise und im Ergebnis mehr Straftaten aufzudecken. Praktisch schützt es Unternehmen vor der Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten. Aus folgendem Grund: Wenn ein Arbeitnehmer etwa bisher eine Steuerstraftat seines Arbeitgebers entdeckt hat und beschlossen hat, diese zu melden, dann hat

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Inwieweit gilt das HinSchG für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen?

Ungeklärt ist, inwieweit das HiNSchG für Unternehmen gilt, die Arbeitnehmer überlassen. So gibt es etwa Zeitarbeitsunternehmen, die intern weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, aber hunderte von Leiharbeitnehmern ihren Kunden überlassen. Das HinSchG regelt zwar, dass Entleiher Leiharbeitnehmern eine Meldestelle zur Verfügung stellen sollen (§ 16 HiNSchG). Es regelt aber nicht, wo Leiharbeitnehmer bei der Berechnung

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Für welche Unternehmen gilt das HinSchG?

Das HinSchG muss von Unternehmen mit in der Regel 250 und mehr Arbeitnehmer:innen ab Juni 2023 und für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Arbeitnehmer:innen ab dem 17. Dezember 2023 umgesetzt sein und werden (§ 42 HinSchG). Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl gilt die Einrichtung einer internen Meldestelle generell für Unternehmen, die im Wertpapierdienstleistungs-,

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