Leichtfertige Meldungen

Schadensersatzpflichtig ist ein/e Hinweisgeber:in gegenüber dem Unternehmen nur dann, wenn er/sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 38 HinSchG). Ein nur leichtfertiges Erheben von Vorwürfen genügt nicht. Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt. Es ist nachvollziehbar, dass das HinSchG auch die Hinweisgeber:innen schützt, die einen unbegründeten Verdacht äußern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber selbst diejenigen Personen von ihrer Haftung freistellt, die nach seiner eigenen Wertung eine Pflichtverletzung begehen (§ 276 BGB).

Vor „Repressalien“, also insbesondere Kündigungen, ist ein/e Hinweisgeber:in jedoch nur geschützt, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm/ihr mitgeteilten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 HinSchG). Meldungen „ins Blaue hinein“ schützen ihn/sie also kündigungsrechtlich weiterhin nicht.

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