Inwieweit gilt das HinSchG für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen?

Ungeklärt ist, inwieweit das HiNSchG für Unternehmen gilt, die Arbeitnehmer überlassen. So gibt es etwa Zeitarbeitsunternehmen, die intern weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, aber hunderte von Leiharbeitnehmern ihren Kunden überlassen.

Das HinSchG regelt zwar, dass Entleiher Leiharbeitnehmern eine Meldestelle zur Verfügung stellen sollen (§ 16 HiNSchG). Es regelt aber nicht, wo Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Grenzzahl zu berücksichtigen sind (§ 12 HinSchG).

Das Gesetz spricht von „Beschäftigten“ (§ 12) und meint mit Beschäftigten insbesondere „Arbeitnehmer“ (§ 3 Abs. 8). Leiharbeitnehmer sind „Arbeitnehmer“ des Verleihers, nicht des Entleihers. Nach dem Wortlaut sind sie also beim Verleiher zu zählen.

Es gibt allerdings Gesetze, in denen die Rechtsprechung vom Wortlaut abgewichen ist und Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer des Entleihers bewertet (z.B. teilweise § 87 BetrVG). Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des HinSchG läge das nahe, weil Leiharbeitnehmer faktisch Rechtsverstöße beim Entleiher erkennen und nicht beim Verleiher. Wir haben deshalb für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen eine Klausel in unserer Mandatsvereinbarung, nach der der Vertrag automatisch endet, falls die Rechtsprechung entscheidet, dass Leiharbeitnehmer nicht bei Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen zu zählen sind und das Unternehmen deshalb aus dem Anwendungsbereich herausfällt.

Hinweis: Wir haben spezielle Vertragsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen! Sprechen Sie uns gern darauf an.

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