Straftäter-Schutzgesetz?

Das HinSchG ist ein Paradebeispiel sinn- und praxisferner Gesetzgebung. Es bezweckt, Hinweisgeber zu schützen, um dadurch mehr Hinweise und im Ergebnis mehr Straftaten aufzudecken.

Praktisch schützt es Unternehmen vor der Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten. Aus folgendem Grund: Wenn ein Arbeitnehmer etwa bisher eine Steuerstraftat seines Arbeitgebers entdeckt hat und beschlossen hat, diese zu melden, dann hat er es Strafverfolgungsbehörden, etwa dem Finanzamt, angezeigt. Die zuständige Behörde konnte die Straftat dann verfolgen.

Nun könnten Hinweisgeber, in dem Glauben, die Meldestelle sei ein adäquater Ersatz, einen Hinweis an die Meldestelle geben. Das liegt vor allem wegen des weitaus geringeren Aufwandes (Internetplattform) und den eigenen Vorteilen (Rückantwortpflicht und Kündigungsschutz) nahe.

Demzufolge werden Wirtschaftsstraftäter nicht mehr unmittelbar verfolgt, sondern ein Unternehmen erfährt von der konkreten Gefahr einer Strafanzeige o.ä. von seinem Berater, bevor sie zu Tage tritt. Das vereinfacht die Verschleierung von Wirtschaftsstraftaten ganz erheblich.

So trivial dieser Gedankengang auch ist – ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien hatte ihn im Gesetzgebungsprozess niemand.

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