Müssen Unternehmen Mitarbeiterin Bezug auf das HinSchG schulen?

Unternehmen können die interne Meldestelle eigenen Arbeitnehmer:innen übertragen. Eine „volle Stelle“ muss dazu nach der Gesetzesbegründung nicht geschaffen werden, vielmehr kann es sich um eine Zusatzaufgabe handeln. Gleichwohl nimmt die Übernahme der Aufgabe aber Zeit in Anspruch, die letztlich – indirekt – Geld kostet.

Allerdings muss das Unternehmen die mit der Meldestelle beauftragte Person so schulen, dass sie die „notwendige Fachkunde“ hat (§ 15 Abs. 1 S. 2 HinSchG). Welcher Grad an Fachkunde „notwendig“ ist, sagt das Gesetz nicht. Es mag noch möglich sein, Laien in Bezug auf das HinSchG hinreichend zu schulen. Vor dem Hintergrund, dass die Person aber Rechtsverstöße nahezu aller Art prüfen und in der Folge über sie entscheiden muss, erscheint es praxisfern, eine/n Arbeitnehmer:in ausreichend weiterbilden zu können. Praxistauglich dürfte das allenfalls in Unternehmen sein, die bereits fachkundige Arbeitnehmer:innen (z.B. Jurist:innen) angestellt haben.

Frei von Risiken ist das jedenfalls für Unternehmen nicht, weil Fehler der Meldestelle (etwa mangels Fachkunde) dem Unternehmen zugerechnet werden. Ein Unternehmen kann sich also nicht schlicht damit enthaften, die Verantwortung voll einem/einer Arbeitnehmer:in zu übertragen. Verstößt etwa der/die zur Meldestelle erkannte Arbeitnehmer:in gegen das Vertraulichkeitsgebot, droht insoweit auch für das Unternehmen ein Bußgeld (§ 40 Abs. 3 HinSchG i.V.m. § 30 VII S. 1 und S. 4 OWiG). Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche von Whistleblowern bei Fehlern der Meldestelle.

Tipp: Durch eine Auslagerung der Meldestelle können Unternehmen erhebliche Fortbildungskosten sparen. Sprechen Sie uns an!

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