Für welche Unternehmen gilt das HinSchG?

Das HinSchG muss von Unternehmen mit in der Regel 250 und mehr Arbeitnehmer:innen ab Juni 2023 und für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Arbeitnehmer:innen ab dem 17. Dezember 2023 umgesetzt sein und werden (§ 42 HinSchG). Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl gilt die Einrichtung einer internen Meldestelle generell für Unternehmen, die im Wertpapierdienstleistungs-, Datenbereitstellungsdienst tätig oder Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes sind (§ 12 HinSchG).

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