Zwecke des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das HinSchG will „Whistleblowern“, die sich ggf. nicht trauen, etwaige Rechtsverletzungen zu melden, schützen. Aus Sicht des Gesetzgebers gibt es zwei Probleme für Hinweisgeber:innen:

  • Die Befürchtung von Repressalien.
  • Die Befürchtung, dass Hinweise ohnehin nicht verfolgt würden.

Insofern verwundert, dass das Gesetz keine Pflicht von Unternehmen enthält, Rechtsverstöße zu verfolgen.

Hinweisgeber:innen hatten auch von jeher die Möglichkeit, Rechtsverstöße anonym zu melden – etwa unter der Telefonnummer „110“.

Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber beide Gedanken – so banal sie auch sind – nicht hatte. Insofern handelt es sich um ein Gesetz, dass eher als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Politik und Berater:innen und als Bürokratiemonster für Unternehmen erscheint, das keinen Nutzen bringt, aber Missbrauchsgefahren. Gleichwohl ist es für Unternehmen verpflichtend. Insofern müssen Unternehmen einmal mehr dafür sorgen, diesen gesetzgeberischen Fauxpas möglichst zeit- und kostengünstig zu relativieren.

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