Schutz von Whistleblowern: EuGH „Luxleaks“)

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass das Urteil eines luxemburgischen Gerichts gegen einen Whistleblower, der Dokumente seines Arbeitgebers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC an die Presse weitergegeben hatte, rechtmäßig war (EuGH 14.2.2023 – 21884/18 (Halet / Luxemburg). Es war sowohl zulässig, ihn zu entlassen als auch, ihn strafrechtlich zu verurteilen.

Zwar liege darin ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Allerdings sind auch Whistleblower gegenüber ihren Arbeitgebern zu Loyalität verpflichtet. Sie müssen insbesondere prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung einer Information das Vertraulichkeitsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Zwar seien Whistleblower auch zu schützen, wenn sich die preisgegebene Information rückblickend als unzutreffend erweist. Das lediglich allgemeine öffentliche Interesse an Sensationen oder Voyeurismus kann die Veröffentlichung von Informationen aber generell nicht rechtfertigen.

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