In einem der ersten vor Gericht bestrittenen Fälle im Zusammenhang mit dem HinSchG, wurde der Schadensersatzanspruch des Klägers abgelehnt (Arbeitsgericht Hamm 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23).
Der Kläger arbeitete in einer Klinik als Krankenpfleger und hat – noch bevor die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen verpflichtend war – in einem Personalgespräch auf Missstände in der Klinik aufmerksam gemacht. Ein paar Monate danach wurde der befristete Vertrag des Klägers nicht verlängert. Hierin sah der Kläger eine Repressalie im Sinne des HinSchG durch die berufliche Benachteiligung und forderte von seinem Arbeitgeber einen Schadensersatz von ca. EUR 40.000.
Das Gericht lehnte den Schadensersatzanspruch jedoch mit der Begründung ab, der Kläger sei kein sog. „Hinweisgeber“ im Sinne des HinSchG. Daher sei der Kläger auch nicht vom Schutzbereich des HinSchG umfasst. Hierzu hätte der Kläger die Meldung vor einer der in §§ 12 ff. HinSchG genannten Stellen abgeben müssen. Zwar hat zum Zeitpunkt der gemeldeten Informationen noch keine Verpflichtung von Unternehmen zur Errichtung einer internen Meldestelle bestanden, dem Kläger wäre es jedoch möglich gewesen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Durch die Hürde sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden zu müssen, so dem Gericht nach, würden sowohl Hinweisgeber als auch Arbeitgeber durch „unbedachte und spontane „Meldungen“ etwa anlässlich von Personalgesprächen“ geschützt.
Gem. § 36 Abs. 1 HinSchG sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten. Gem. § 36 Abs. 2 HinSchG wird auch vermutet, dass die erlittene Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung (§ 32 HinSchG) der hinweisgebenden Person ist.