Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt grundsätzlich alle hinweisgebenden Personen, die gem. § 1 HinSchG im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die interne oder externe Meldestelle melden oder offenlegen.
Hiervon sind allerdings nicht nur „Arbeitnehmer/innen“ im eigentlichen Sinne umfasst, sondern gem. § 3 HinSchG auch folgende Beschäftigte:
- Auszubildende,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des SGB IX beschäftigt sind.