Um in den Schutzbereich des HinSchG zu fallen, müssen Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 HinSchG).
Verboten ist hierbei das Offenlegen falscher Informationen (§ 32 HinSchG).
Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen kann gem. § 38 HinSchG zur Schadensersatzpflicht des Hinweisgebers führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit.
Hinweisgebern kann bei der bewussten Meldung falscher Informationen sogar ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 entstehen (§ 40 HinSchG).