Der Hinweisgeber hat gem. § 7 HinSchG das freie Wahlrecht zwischen Offenlegung bzw. Meldung der relevanten Informationen über einen Verstoß entweder vor der internen oder der externen Meldestelle. In Fällen, in denen jedoch intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, soll die interne Meldestelle bevorzugt werden. Dies ist aber keineswegs ein „Muss“.
Nachfolgend ein Vergleich:
Interne Meldestelle (§§ 12 ff. HinSchG)
- Meldungen gehen an eine Vertrauensperson im Unternehmen.
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen Meldekanäle einrichten; kleinere Unternehmen können diese gemeinsam betreiben.
- Meldungen sind vertraulich, und Identitäten müssen geschützt werden.
- Anonyme Meldungen sind optional möglich.
- Die Vertrauensperson muss unabhängig und ohne Interessenkonflikte handeln.
- Meldungen müssen dokumentiert werden, mit Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen und Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten.
Externe Meldestelle (§§ 19 ff. HinSchG)
- Hinweisgeber können sich auch an staatliche Stellen wenden, die unabhängige Meldekanäle bieten.
- Externe Meldungen werden dokumentiert, mit Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen und Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten.
- Behörden müssen Informationen für Hinweisgeber online bereitstellen.
- Externe Meldestellen in Deutschland sind z. B. das Bundesjustizministerium und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Überlegen Sie, Ihre interne Meldestelle an einen kompetenten externen Dienstleister abzugeben? Melden Sie sich gerne bei uns für nähere Informationen.