In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH – Az. T-793/22) wurde das Europäische Parlament zum Schadensersatz in Höhe von EUR 10.000 an den Kläger (hier: Hinweisgeber) verurteilt.
Der Hinweisgeber, ein parlamentarischer Assistent im Europäischen Parlament, hatte zunächst eine Entschädigung von EUR 200.000 wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern und der Verletzung der Vertraulichkeit seiner Identität vom Parlament gefordert und nach dessen Ablehnung Klage vor dem EuGH erhoben.
Der Hinweisgeber meldete Informationen, die einen Europaabgeordneten involvierten und den Abgeordneten sowohl mit Mobbing als auch mit finanziellen Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang brachten. Daraufhin wurde der Hinweisgeber einem anderen Europaabgeordneten zugewiesen. Sein Vertrag wurde nach vermeintlichen weiteren Repressalien und der Enthebung seiner Aufgaben nicht verlängert.
Das Gericht stellte unter anderem fest, dass das Europäische Parlament gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen hatte, da es den Hinweisgeberstatus offenlegte. Zudem habe das Parlament den Hinweisgeber nicht ordnungsgemäß über die Folgen seiner Meldung informiert und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen, um ihn vor Repressalien zu schützen. Das Gericht betonte ebenfalls, dass der Status als „Hinweisgeber“ automatisch besteht, wenn die hinweisgebende Person rechtswidrige Tätigkeiten meldet. Der Status muss insofern nicht durch das Parlament gesondert festgestellt werden.
Das Urteil stärkt den Hinweisgeberschutz und betont die Pflicht von Institutionen die Vertraulichkeits- und Schutzpflichten von Hinweisgebern nach den gesetzlichen Maßstäben zu wahren, da ansonsten ernsthafte Konsequenzen und Schadenersatzzahlungen drohen können.