HinSchG: Wann greift der Schutz für Whistleblower?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Whistleblowern Schutz, wenn sie Verstöße melden oder offenlegen. Doch wann genau greift das Gesetz? Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG, geregelt in § 2 HinSchG, gibt hierauf Antworten – und wirft zugleich Abgrenzungsfragen auf.

Was regelt der sachliche Anwendungsbereich?

Das HinSchG erfasst Verstöße, die:

  • strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG),
  • bußgeldbewehrt sind, soweit die Norm dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten dient (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG),
  • gegen ausgewählte EU-Rechtsakte oder nationale Vorschriften mit europäischem Hintergrund verstoßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3-10 HinSchG).

Der deutsche Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich bewusst weit gefasst und geht damit über die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus. Ziel war es, Abgrenzungsprobleme zu vermeiden und das Gesetz für Hinweisgeber praktikabler zu machen.

Abgrenzungsprobleme in der Praxis

Trotz des breit gefassten Anwendungsbereichs des HinSchG gibt es in der Praxis oft Unsicherheiten. So schützt beispielsweise das Verbot der illegalen Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) nicht direkt die Rechte der Arbeitnehmer, sondern dient in erster Linie der allgemeinen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Eine Meldung zu einem solchen Verstoß fällt daher nicht unter den Schutz des HinSchG.

Anders sieht es bei Verstößen gegen die sogenannten Equal-Pay-Vorgaben (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG) aus. Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Rechte von Leiharbeitnehmern zu wahren und sicherzustellen, dass sie gleiches Entgelt wie vergleichbare Festangestellte erhalten. Solche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Beratungsbedarf für Hinweisgeber

Hinweisgebende Personen ohne juristische Ausbildung können oft nicht sicher beurteilen, ob ein Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Dennoch greift der Schutz des Gesetzes bereits, wenn der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass der gemeldete Verstoß erfasst ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).

Fazit

Das HinSchG bietet umfassenden Schutz, birgt jedoch Abgrenzungsprobleme. Arbeitgeber sollten ihre internen Meldestellen gut strukturieren, während Hinweisgeber in unsicheren Fällen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen sollten, um Risiken zu minimieren und den gesetzlichen Schutz sicherzustellen.

Unsere To-Do-Liste gibt Ihnen als Arbeitgeber einen ersten Überblick über die rechtskonforme Einrichtung und Umsetzung einer Meldestelle.

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