Hinweisgeberschutzgesetz: Umgang mit dem Personalaktenrecht

Das Verhältnis zwischen dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dem Personalaktenrecht wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation von Whistleblower-Meldungen und das Einsichtsrecht des Beschuldigten nach § 83 BetrVG. Das HinSchG bringt hier wesentliche Änderungen mit sich, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.

Vertraulichkeitsgebot des HinSchG

Gemäß § 8 HinSchG unterliegt die Dokumentation von Meldungen einem strengen Vertraulichkeitsgebot. Dieses Vertraulichkeitsgebot schützt die Identität des Hinweisgebers und schließt die Dokumentation der Meldung aus der Personalakte des Beschuldigten aus. Anders als vor Inkrafttreten des HinSchG, als Hinweisgebermeldungen oft Teil der Personalakte waren, wird durch das neue Gesetz eine klare Trennung vorgenommen. Dies dient dem Schutz des Hinweisgebers vor möglichen Repressalien und der Wahrung der Effektivität des Meldekanals.

Einsichtnahmerecht in Personalakte

Das Einsichtsrecht des Beschuldigten in seine Personalakte bleibt jedoch weiterhin bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass dieses Recht gemäß § 83 BetrVG keine ausdrücklichen Schranken kennt. Dennoch kann das Einsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn der Ermittlungserfolg gefährdet oder die Interessen Dritter, wie etwa die Vertraulichkeit des Hinweisgebers, beeinträchtigt werden könnten. In solchen Fällen hat das Vertraulichkeitsgebot des HinSchG Vorrang.

Zudem verpflichtet § 11 HinSchG Unternehmen, alle Meldungen umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies schließt auch Informationen ein, die Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers zulassen könnten. Arbeitgeber müssen hier besonders sorgfältig vorgehen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Fazit

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die interne Meldestelle unabhängig arbeiten und die Vertraulichkeit der Meldungen wahren muss. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Dokumentation von Meldungen nicht in die Personalakte gelangt, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und rechtliche Risiken zu minimieren. Konflikte können beispielsweise dann entstehen, wenn die Informationen die vom Vertraulichkeitsgebot geschützte Sphäre der internen Meldestelle verlässt.

Das HinSchG stellt damit einen wichtigen Schritt für den Schutz von Hinweisgebern dar, erfordert jedoch eine präzise rechtliche Umsetzung, um Konflikte zwischen Whistleblower-Informationen und dem Einsichtsrecht des Beschuldigten in seine Personalakte zu vermeiden.

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