Isabella Cerini-Palozzo

Warum Arbeitgeber zum Hinweisgeberschutzgesetz schulen sollten

Nach § 15 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit der Betreuung der internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Diese Fachkunde umfasst Kenntnisse über: Fehlende Qualifikationen können dazu führen, dass Meldungen fehlerhaft bewertet werden, was rechtliche und finanzielle Risiken für das Unternehmen birgt. Regelmäßige Nachschulungen sind notwendig, um […]

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Missbrauchsgefahr: Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein bedeutendes Instrument zur Förderung von Transparenz und Compliance in Unternehmen. Es schützt hinweisgebende Personen, die Missstände oder Rechtsverstöße melden, vor Repressalien. Doch wie bei jeder Schutzregelung birgt auch das HinSchG die Gefahr des Missbrauchs. Prinzipien des HinSchG Zentraler Schutzmechanismus des HinSchG ist das Repressalienverbot (§ 36 HinSchG). Jegliche Benachteiligungen wie

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Beweislast bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.11.2024 – 7 SLa 306/24) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 36 HinSchG berufen, substantiiert darlegen und ggf. beweisen müssen, dass eine rechtmäßige Meldung oder Offenlegung vorliegt und diese zu einer Benachteiligung geführt hat. Sachverhalt Der Kläger war bei der Arbeitnehmerin als Leiter

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Interne Meldung eines Whistleblowers im Kleinbetrieb

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.4.2023 – 3 Sa 377/22) entschied, dass in einem Kleinbetrieb die Beweislast für eine behauptete Maßregelung im Falle einer Kündigung beim Whistleblower verbleibt. Dieser hatte die Meldung vorliegend nur intern gemeldet. Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Missstände in seinem Unternehmen hingewiesen. Kurz darauf wurde ihm gekündigt, was er als unzulässige

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Hinweisgeberschutzgesetz: Umgang mit dem Personalaktenrecht

Das Verhältnis zwischen dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dem Personalaktenrecht wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation von Whistleblower-Meldungen und das Einsichtsrecht des Beschuldigten nach § 83 BetrVG. Das HinSchG bringt hier wesentliche Änderungen mit sich, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Vertraulichkeitsgebot des HinSchG Gemäß § 8 HinSchG unterliegt die Dokumentation

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HinSchG: Wann greift der Schutz für Whistleblower?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Whistleblowern Schutz, wenn sie Verstöße melden oder offenlegen. Doch wann genau greift das Gesetz? Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG, geregelt in § 2 HinSchG, gibt hierauf Antworten – und wirft zugleich Abgrenzungsfragen auf. Was regelt der sachliche Anwendungsbereich? Das HinSchG erfasst Verstöße, die: Der deutsche Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich bewusst weit

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Europa Parlament muss EUR 10.000 an Hinweisgeber zahlen

In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH – Az. T-793/22) wurde das Europäische Parlament zum Schadensersatz in Höhe von EUR 10.000 an den Kläger (hier: Hinweisgeber) verurteilt. Der Hinweisgeber, ein parlamentarischer Assistent im Europäischen Parlament, hatte zunächst eine Entschädigung von EUR 200.000 wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern

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Ein Vergleich: Interne und externe Meldestelle

Der Hinweisgeber hat gem. § 7 HinSchG das freie Wahlrecht zwischen Offenlegung bzw. Meldung der relevanten Informationen über einen Verstoß entweder vor der internen oder der externen Meldestelle. In Fällen, in denen jedoch intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, soll die interne Meldestelle bevorzugt werden. Dies ist aber keineswegs ein „Muss“. Nachfolgend ein

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Falschmeldungen: Was sind die Konsequenzen?

Um in den Schutzbereich des HinSchG zu fallen, müssen Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 HinSchG). Verboten ist hierbei das Offenlegen falscher Informationen (§ 32 HinSchG). Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung

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Beschäftige iSd. HinSchG: Wer darf Verstöße melden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt grundsätzlich alle hinweisgebenden Personen, die gem. § 1 HinSchG im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die interne oder externe Meldestelle melden oder offenlegen. Hiervon sind allerdings nicht nur „Arbeitnehmer/innen“ im eigentlichen Sinne umfasst, sondern gem. § 3 HinSchG

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