Wer meint, wegen einer Meldung nicht befördert worden zu sein, beruft sich auf § 36 Abs. 2 HinSchG. Doch die Beweislastumkehr greift nicht automatisch. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Anforderungen an den Vortrag des Hinweisgebers konkretisiert.
Aktuelles Urteil: LAG Niedersachsen, 29. Mai 2026 (Az. 17 SLa 618/25)
Der Sachverhalt: Ein Mitarbeiter, zu dessen Aufgaben das Berichten von Vorfällen gehörte, verlangte rund 3 Mio. EUR Schadensersatz und 500.000 EUR Schmerzensgeld. Er machte geltend, wegen seiner Hinweise nicht befördert worden zu sein.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen (BAG 8 AZR 115/26).
Kernaussagen des Urteils
- Versagte Beförderung kann eine Repressalie sein (§ 3 Abs. 6 HinSchG).
- Die Vermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG greift nicht von selbst: Die hinweisgebende Person muss darlegen, dass sie einen Anspruch oder eine berechtigte Erwartung auf die Beförderung hatte und dass die Versagung auf der Meldung beruht.
- Dienstliche Berichtspflicht ist keine Meldung: Berichte an Vorgesetzte oder Vorstand im Rahmen arbeitsvertraglicher Pflichten sind keine Meldungen an die interne Meldestelle.
- Keine Rückwirkung: Meldungen vor Inkrafttreten des HinSchG am 2. Juli 2023 lösen dessen Rechtsfolgen nicht aus. Die EU-Richtlinie wirkt nur über die richtlinienkonforme Auslegung des bisherigen Rechts.
Fazit und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Meldekanäle klar benennen: Beschäftigte müssen wissen, an welche Stelle Meldungen zu richten sind.
- Berichtspflichten von Meldungen abgrenzen: In Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträgen festhalten, was dienstliche Berichterstattung ist.
- Personalentscheidungen dokumentieren: Gründe und Zeitpunkt von Beförderungsentscheidungen schriftlich festhalten.
- Revision beobachten: Das BAG kann die Maßstäbe noch verschieben.