Ein Arbeitgeber oder Dienstherr darf Maßnahmen gegen Beschäftigte treffen, die zuvor etwas gemeldet haben, wenn die Gründe nichts mit der Meldung zu tun haben. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat das für eine Abordnung bestätigt.
Aktueller Beschluss: VG Göttingen, 30. Juli 2026 (Az. 3 B 282/26)
Der Sachverhalt: Eine verbeamtete Förderschullehrerin wurde wegen eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses erneut abgeordnet. Sie hatte zuvor dem Bundesamt für Justiz einen Hinweis gegeben, den der Dienstherr erst später erfuhr. Sie berief sich auf das Repressalienverbot.
Die Entscheidung: Das Gericht lehnte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Rechtskraft ist nicht bekannt.
Kernaussagen des Beschlusses
- Abordnung rechtmäßig: Bei einem unauflösbaren Spannungsverhältnis kommt es nicht darauf an, wer den Konflikt verursacht hat (§ 27 Abs. 2 NBG).
- Keine Repressalie: Beruht die Maßnahme auf objektiv nachvollziehbaren Gründen, die mit der Meldung nicht zusammenhängen, greift die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 HinSchG nicht durch.
- Zeitpunkt der Kenntnis zählt: Die Meldung war dem Dienstherrn bei der Entscheidung noch nicht bekannt.
- Beamtenrecht: Für private Arbeitgeber ist der Beschluss nur eingeschränkt, im Kern übertragbar.
Fazit und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Sachliche Gründe festhalten: Konflikt, Versuche der Klärung und Entscheidungsgrundlage dokumentieren.
- Kenntnis von der Meldung klären: Wer entscheidet, und was wusste diese Person zu dem Zeitpunkt?
- Meldestelle und Personalverantwortung trennen: So lässt sich fehlende Kenntnis nachweisen.