ArbG Hamm: Kein Schadensersatz nach dem HinSchG ohne Meldung an eine Meldestelle

Wer Schutz und Schadensersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz beansprucht, muss den vom Gesetz vorgezeichneten Weg gehen: die Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle. Das hat das ArbG Hamm in einer der ersten Entscheidungen zu den Schadensersatzansprüchen des HinSchG klargestellt.

Die Entscheidung: ArbG Hamm, 16. Februar 2024 (Az. 2 Ca 1229/23)

Der Leitsatz: Die Anwendung der §§ 35 bis 37 HinSchG setzt voraus, dass die betroffene Person eine Meldung an eine nach dem Gesetz vorgesehene interne (§ 17 HinSchG) oder externe Meldestelle (§§ 19 ff., 28 HinSchG) erstattet oder Informationen über Verstöße nach § 32 HinSchG offengelegt hat. Fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz (veröffentlicht in NZA-RR 2024, 347).

Kernaussagen

  • Formalisierter Schutzweg: Das HinSchG schützt nicht jedes Ansprechen von Missständen, sondern die Meldung über die gesetzlich vorgesehenen Kanäle.
  • Keine Meldung, kein Anspruch: Beschwerden im normalen Berichtsweg – etwa gegenüber Vorgesetzten – lösen die Beweislastumkehr und die Ersatzansprüche der §§ 36, 37 HinSchG nicht aus.
  • Linie bestätigt sich: Das LAG Niedersachsen hat diese Sichtweise im Mai 2026 fortgeführt; die Frage liegt inzwischen beim Bundesarbeitsgericht.

Fazit für Arbeitgeber

Die Entscheidung unterstreicht den Wert klarer Strukturen: Eine ordnungsgemäß eingerichtete und kommunizierte interne Meldestelle kanalisiert Hinweise dorthin, wo sie vertraulich geprüft und fristgerecht beantwortet werden – und schafft zugleich Rechtsklarheit darüber, wann der besondere Schutz des HinSchG greift und wann nicht.

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