Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes ist kein Selbstläufer: Wer Missstände nur gegenüber Vorgesetzten anspricht, statt die Meldekanäle zu nutzen, kann sich später nicht auf das HinSchG berufen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des LAG Niedersachsen – die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist bereits zugelassen.
Die Entscheidung: LAG Niedersachsen, 29. Mai 2026 (Az. 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25)
Der Sachverhalt: Zwei Führungskräfte verlangten Schadensersatz und Entschädigung, weil sie sich wegen interner Hinweise auf Missstände benachteiligt sahen.
Die Entscheidung: Das LAG wies die Berufungen zurück. Ansprüche nach dem HinSchG schieden aus, weil die Hinweise teils vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten – und vor allem, weil die Kläger keine interne oder externe Meldestelle kontaktiert, sondern ihre Vorgesetzten im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten informiert hatten. Zudem waren Repressalien und ein kausaler Schaden nicht hinreichend dargelegt.
Kernaussagen
- Meldekanäle sind Voraussetzung: Der Schutz der §§ 35 ff. HinSchG knüpft an die Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle (oder eine Offenlegung nach § 32 HinSchG) an.
- Berichtslinien genügen nicht: Wer Missstände nur im normalen Berichtsweg an Vorgesetzte adressiert, ist kein Hinweisgeber im Sinne des Gesetzes.
- Darlegungslast bleibt: Repressalie und kausaler Schaden müssen greifbar vorgetragen werden.
Fazit für Arbeitgeber
Die Entscheidung setzt die Linie des ArbG Hamm (16.2.2024 – 2 Ca 1229/23) fort und stärkt die Bedeutung ordnungsgemäß eingerichteter Meldekanäle. Für Unternehmen heißt das: Eine klar kommunizierte, professionell betriebene interne Meldestelle schafft Rechtssicherheit – für beide Seiten. Beschäftigte wissen, wohin sie sich wenden müssen; Arbeitgeber können Meldungen strukturiert und fristgerecht abarbeiten. Ob das BAG die Linie bestätigt, bleibt abzuwarten – wir berichten.
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