Interne Meldestelle im Konzern: Mitbestimmung liegt beim Konzernbetriebsrat

Wenn eine Unternehmensgruppe ihre interne Meldestelle zentral für alle Gesellschaften einrichtet – wer ist dann auf Arbeitnehmerseite zuständig: der örtliche Betriebsrat oder der Konzernbetriebsrat? Das ArbG Zwickau hat diese Frage als eines der ersten Gerichte beantwortet.

Die Entscheidung: ArbG Zwickau, 19. März 2025 (Az. 9 BV 12/24)

Der Sachverhalt: Die Betreiberin mehrerer Senioren- und Pflegeheime veröffentlichte auf dem internen QM-Laufwerk eine Verfahrensanweisung zum HinSchG mit „Soll“-Vorgaben zum Umgang mit Meldungen – gültig für die Beschäftigten mehrerer Konzerngesellschaften. Der örtliche Betriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht an Ausgestaltung und Nutzung der Meldestelle.

Die Entscheidung: Das Gericht differenziert dreifach. Die Ausgestaltung der Meldestelle als organisatorische Einrichtung ist mitbestimmungsfrei. Ebenso die Entscheidung über das Outsourcing an einen Dritten (§ 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG). Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist dagegen die Nutzung der Meldestelle, weil hier das Ordnungsverhalten der Beschäftigten gesteuert wird – selbst dann, wenn die Vorgaben nur als „Soll“- oder „Kann“-Regeln formuliert sind, denn § 87 Abs. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht. Zuständig war im konkreten Fall aber nicht der örtliche Betriebsrat: Bei einer konzernweit einheitlichen Meldestelle liegt die Mitbestimmung beim Konzernbetriebsrat (§ 58 Abs. 1 BetrVG). Der Antrag wurde deshalb zurückgewiesen.

Kernaussagen

  • Ausgestaltung und Outsourcing: mitbestimmungsfrei – der Arbeitgeber entscheidet allein, wer die Aufgaben der Meldestelle übernimmt.
  • Nutzungsregeln: mitbestimmungspflichtig, sobald das Verhalten der Beschäftigten gesteuert wird – auch durch bloße Informationen oder Anreize zur vorrangigen internen Meldung.
  • Zuständigkeit: Bei zentraler Meldestelle für die ganze Gruppe ist der Konzernbetriebsrat zuständig, nicht der örtliche Betriebsrat.

Praxishinweis

Unternehmensgruppen sollten vor Einführung oder Umstellung ihrer Meldestelle klären, auf welcher Ebene die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist. Wer die zentrale Lösung wählt, verhandelt mit dem Konzernbetriebsrat – und sollte Verfahrensanweisungen zur Nutzung nicht ohne dessen Beteiligung veröffentlichen.

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