Darf ein Arbeitgeber seine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an eine externe Kanzlei auslagern, ohne den Betriebsrat zu beteiligen? Das LAG Schleswig-Holstein sagt: nein – die Einrichtung ist mitbestimmungspflichtig. Bei genauem Hinsehen bleibt der Anwendungsbereich der Mitbestimmung aber schmal: Die Abläufe der Meldestelle selbst erfasst sie nicht.
Die Entscheidung: LAG Schleswig-Holstein, 8. Juli 2025 (Az. 2 TaBV 16/24)
Der Sachverhalt: Ein Unternehmen mit rund 230 Beschäftigten richtete seine interne Meldestelle nicht im eigenen Haus ein, sondern bei einer bereits mandatierten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei. Die Belegschaft wurde per Aushang informiert – der Betriebsrat machte daraufhin ein Mitbestimmungsrecht geltend.
Die Entscheidung: Wie schon die Vorinstanz (ArbG Elmshorn, 13.11.2024 – 3 BV 2 a/24) gab das LAG dem Betriebsrat recht: Die Einrichtung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG unterfalle der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – auch bei einer Auslagerung an eine externe Kanzlei. Andernfalls entstehe eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schutzlücke. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen; das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Einordnung: Wobei der Betriebsrat mitbestimmt – und wobei nicht
Die Entscheidung bedarf einer wichtigen Klarstellung. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG knüpft am Ordnungsverhalten der Beschäftigten an – also an Regeln und Informationen zur Nutzung der Meldestelle durch die Mitarbeiter. Die Abläufe der Meldestelle selbst erfasst es nicht: Wie Meldungen entgegengenommen, geprüft und bearbeitet werden, wie Vertraulichkeit organisiert wird und welche Folgemaßnahmen empfohlen werden, ist keine Frage des Ordnungsverhaltens der Belegschaft, sondern der – mitbestimmungsfreien – Organisation. Das hat jüngst auch das ArbG Zwickau (19.3.2025 – 9 BV 12/24) sauber herausgearbeitet: Die Ausgestaltung der Meldestelle als organisatorische Einrichtung und die Entscheidung über das Outsourcing an einen Dritten (§ 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG) sind mitbestimmungsfrei; mitbestimmungspflichtig ist die Steuerung der Nutzung durch die Beschäftigten.
Bei einer an eine Rechtsanwaltskanzlei ausgelagerten Meldestelle kommt hinzu: Die Fallbearbeitung erfolgt dort anwaltlich unabhängig und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. In der Praxis läuft das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die eigentliche Arbeit der Meldestelle damit weitgehend leer – es verbleibt im Kern bei den unternehmensinternen Nutzungsregeln.
Fazit und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Betriebsrat frühzeitig einbinden: Vor der Einführung oder dem Wechsel einer Meldestelle den Betriebsrat informieren und die Nutzungsregeln (z. B. Mitarbeiterinformation nach § 7 Abs. 3 HinSchG) mit ihm abstimmen – idealerweise in einer schlanken Betriebsvereinbarung.
- Auslagerung bleibt Arbeitgeberentscheidung: Ob und an wen die Meldestelle ausgelagert wird, entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei.
- BAG-Entscheidung beobachten: Die Rechtsbeschwerde ist anhängig. Wer die Beteiligung des Betriebsrats sauber dokumentiert, ist für jeden Ausgang gerüstet.
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