BAG: Kündigung nach Whistleblower-Meldung nur bei Kausalität eine Repressalie (§ 36 HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber. Doch nicht jede Kündigung, die auf eine Meldung folgt, ist automatisch unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Schutz des § 36 HinSchG greift.

Aktuelles Urteil: BAG, 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 51/25)

Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhielt im Zusammenhang mit einer Meldung eine Kündigung innerhalb der Wartezeit und machte geltend, diese sei eine verbotene Repressalie nach § 36 HinSchG. Zugleich stritten die Parteien über einen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die Entscheidung: Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. § 36 HinSchG setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung voraus; ein bloß zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Maßnahmen, die nicht auf die Meldung zurückgehen, bleiben zulässig.

Kernaussagen des Urteils

  • Kausalität ist entscheidend: § 36 HinSchG greift nur, wenn die Benachteiligung ursächlich auf der Meldung beruht.
  • Erleichterte Darlegung für Hinweisgeber: Den Kausalzusammenhang muss die hinweisgebende Person nur behaupten, nicht im Einzelnen darlegen (§ 36 Abs. 2 S. 2 HinSchG).
  • Widerlegbare Vermutung – Beweislast beim Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann die Vermutung entkräften, etwa durch Nachweis fehlender Kenntnis von der Meldung oder eines bereits zuvor gefassten Kündigungsentschlusses.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Kündigungsentscheidungen dokumentieren: Zeitpunkt und Gründe interner Entschlüsse schriftlich festhalten – gerade in der Probe-/Wartezeit und bei parallelen Hinweisprozessen.
  • Meldestelle und Personalentscheidungen trennen: organisatorische und personelle Trennung, um Kausalitätszweifel zu vermeiden.
  • Interne Meldestelle nach § 12 HinSchG einrichten: Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten.
  • Im Streitfall zügig aufklären: Bei Vorwurf einer Repressalie unverzüglich intern prüfen, wann und warum die Maßnahme getroffen wurde.

Wir unterstützen Sie bei der Einrichtung gesetzeskonformer Hinweisgebersysteme, der rechtssicheren Dokumentation von Personalentscheidungen und der Verteidigung im Streit um angebliche Repressalien.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen